2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass C._____, der Beschuldigte und E._____ die Nacht vom 8. auf den 9. Juli 2021 in der Wohnung von B._____, die sich im 1. Stock desselben Gebäudes befunden hat wie die Wohnung von D._____ im Erdgeschoss, verbracht haben. Am frühen Morgen des 9. Juli 2021 ist C._____ durch ein zuvor mit Steinen eingeschlagenes Fenster in die Wohnung von D._____ eingedrungen, um Drogen und Geld zu suchen. Der Beschuldigte ist auf selbigem Weg in die Wohnung gelangt und hat die Wohnung kurz darauf wieder verlassen.