Aus dem Gesagten folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1034/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3. mit Hinweisen). Massgeblich ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung unter Umständen oder in einem gewissen Mass beteiligt ist, die ihn nicht als weiteren Beteiligten, sondern als Hauptbeteiligten erscheinen lassen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1).