2.2.2. Einen Hausfriedensbruch begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten u.a. in eine Wohnung unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.4.2).