Als er seinen Kollegen nicht habe zum Rückzug bewegen können, habe er die Wohnung von D._____ durch die Wohnungstüre verlassen. Er habe D._____ nie ein Messer an den Hals gehalten. Dessen Aussagen seien frei erfunden, nicht konstant und würden Ungereimtheiten aufweisen. Die Täterbeschreibung von D._____ würde zudem nicht mit der durch ihn zum Zeitpunkt der Verhaftung getragenen Kleidung sowie seinem Aussehen übereinstimmen. Ferner seien die DNA-Spuren mit seinen eigenen Aussagen vereinbar (vgl. GA act. 138 ff.; Plädoyer der Verteidigung S. 3 ff.).