2.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des versuchten Raubs, des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung – jeweils in Mittäterschaft begangen – schuldig gesprochen. Sie hat nach einer Würdigung der Beweise (Blut- bzw. DNA-Spuren und der Aussagen des Beschuldigten) erwogen, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklage abgespielt habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.4).