2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in den frühen Morgenstunden des 9. Juli 2021 zusammen mit C._____ in die damalige Wohnung von D._____ in R._____ durch das zuvor durch die beiden Personen unter Zuhilfenahme zweier Steine eingeschlagene Fenster eingedrungen zu sein. Dabei sei ein Sachschaden von Fr. 1'000.00 entstanden. Als D._____ die Geräusche gehört habe, habe er die Polizei alarmiert und sich zu den Tätern begeben. Er habe einen Baseballschläger zur Hand genommen und die Täter angeschrien, wobei der Beschuldigte sogleich durch das eingeschlagene Fenster geflüchtet sei, während C._____ in der Wohnung verblieben sei, D.__