1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche des versuchten Raubs, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs und damit einhergehend gegen die Strafzumessung, die Landesverweisung und die Zivilforderung. In den übrigen Punkten (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, dafür ausgesprochene Busse, Herausgabe des beschlagnahmten Gegenstands sowie Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).