Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Zivilklägers auf die Staatskasse genommen werden (Art.426 Abs. 4 StPO). Eine Rückforderung gegenüber dem Zivilkläger ist gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG ausgeschlossen. 8.4. Dem Beschuldigten werden die Gebühren sowie die Kosten gemäss vorstehender Ziff. 8.1 lit. a), b), e) und f) im Gesamtbetrag von Fr. 11'082.60 auferlegt.