8.2. Die allgemeinen Aufwendungen der Polizei (Polizeirapportkosten von Fr. 357.50) sind mangels gesetzlicher Grundlage nicht i.S.v. Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO auslagefähig, diese Kosten sind vom Staat zu tragen und gehen zurück an die Staatsanwaltschaft. 8.3. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Zivilklägers, lic. iur. Rebecca Leiser-Schneider, Rechtsanwältin, Aarau, wird eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 4'386.10 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 313.60) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet und die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen.