6. Das beschlagnahmte Küchenmesser, Tatwaffe, ist der berechtigten Person (mutmasslich B._____) innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils auf erstes verlangen hin herauszugeben, im Säumnisfall ist es zu vernichten. Die Oberstaatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivilkläger eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 9. Juli 2021 zu bezahlen. lm Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). -3-