3. Die vorläufige Festnahmezeit von zwei Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art.43 StGB im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf fünf Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen.