Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.270 (ST.2021.230 StA.2021.4975) Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Müller Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2002, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […] Gegenstand Versuchter Raub usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 25. November 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Mit Urteil vom 10. Mai 2023 erkannte das Bezirksgericht Baden: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB - sowie der Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie den Art. 40, 47, 49 Abs. 1 und 106 StGB bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von Fr. 300.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen auszusprechen. 3. Die vorläufige Festnahmezeit von zwei Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art.43 StGB im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf fünf Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen. 6. Das beschlagnahmte Küchenmesser, Tatwaffe, ist der berechtigten Person (mutmasslich B._____) innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils auf erstes verlangen hin herauszugeben, im Säumnisfall ist es zu vernichten. Die Oberstaatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivilkläger eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 9. Juli 2021 zu bezahlen. lm Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). -3- 8. 8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Anklagegebühr von Fr. 2'100.00 b) der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 9'893.70 d) den Kosten für die unentgeltliche Vertretung des Zivilklägers von Fr. 4'386.10 e) den Kosten des KSB und des KSA von Fr. 4'641.00 f) den Spesen von Fr. 341.60 Total Fr. 25'362.40 8.2. Die allgemeinen Aufwendungen der Polizei (Polizeirapportkosten von Fr. 357.50) sind mangels gesetzlicher Grundlage nicht i.S.v. Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO auslagefähig, diese Kosten sind vom Staat zu tragen und gehen zurück an die Staatsanwaltschaft. 8.3. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Zivilklägers, lic. iur. Rebecca Leiser-Schneider, Rechtsanwältin, Aarau, wird eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 4'386.10 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 313.60) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet und die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Zivilklägers auf die Staatskasse genommen werden (Art.426 Abs. 4 StPO). Eine Rückforderung gegenüber dem Zivilkläger ist gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG ausgeschlossen. 8.4. Dem Beschuldigten werden die Gebühren sowie die Kosten gemäss vorstehender Ziff. 8.1 lit. a), b), e) und f) im Gesamtbetrag von Fr. 11'082.60 auferlegt. 9. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, MLaw Emanuel Suter, Rechtsanwalt, Frick, wird eine Entschädigung von Fr. 9'893.70 (inkl. 7.7% MwSt. von Fr. 707.35) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss vorstehender Ziff. 8.1 lit. c.) und die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Sie wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art.426 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 22. November 2023 beantragte der Beschuldigte: 1. Ziff. 1 des Urteils vom 10. Mai 2023 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freizusprechen sei. -4- 2. Ziff. 2 des Urteils vom 10. Mai 2023 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte ausschliesslich mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft wird. 3. Ziff. 4, 5 und 7 des Urteils vom 10. Mai 2023 seien ersatzlos aufzuheben. 4. Abs. 2 von Ziff. 8.3. des Urteils vom 10. Mai 2023 sei ersatzlos aufzuheben. 5. Ziff. 8.4. des Urteils vom 10. Mai 2023 sei dahingehend abzuändern, dass sämtliche Kosten gemäss Ziff. 8.1. auf die Staatskasse zu nehmen sind. 6. Abs. 2 von Ziff. 9 des Urteils vom 10. Mai 2023 sei ersatzlos aufzuheben. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 23. Mai 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche des versuchten Raubs, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs und damit einher- gehend gegen die Strafzumessung, die Landesverweisung und die Zivil- forderung. In den übrigen Punkten (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, dafür ausgesprochene Busse, He- rausgabe des beschlagnahmten Gegenstands sowie Höhe der Entschä- digung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in den frühen Morgen- stunden des 9. Juli 2021 zusammen mit C._____ in die damalige Wohnung von D._____ in R._____ durch das zuvor durch die beiden Personen unter Zuhilfenahme zweier Steine eingeschlagene Fenster eingedrungen zu sein. Dabei sei ein Sachschaden von Fr. 1'000.00 entstanden. Als D._____ die Geräusche gehört habe, habe er die Polizei alarmiert und sich zu den Tätern begeben. Er habe einen Baseballschläger zur Hand genommen und die Täter angeschrien, wobei der Beschuldigte sogleich durch das eingeschlagene Fenster geflüchtet sei, während C._____ in der Wohnung verblieben sei, D._____ gesagt habe «Paranoia, Bruder, Paranoia» und die Wohnung nach Wertgegenständen und Drogen durchsucht habe. AIs -5- D._____ die Haustür geöffnet habe, um aus der Wohnung zu flüchten, soll der Beschuldigte mit einem Küchenmesser (Klingenlänge ca. 20 cm) bewaffnet davorgestanden und D._____ aufgefordert haben, ruhig zu sein und ihm nicht in die Augen zu schauen. Sie hätten sich schliesslich in die Wohnung zurückbegeben. Der Beschuldigte habe mit dem Messer herumgefuchtelt und D._____ gesagt, dass er Geld wolle und Folgendes geäussert: «lch bin nöd us dem Land. Weisch was machemer mit Lüüt i mim Land». Nach rund zehn Minuten seien die Täter ohne Deliktsgut von dannen gezogen. 2.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des versuchten Raubs, des Haus- friedensbruchs sowie der Sachbeschädigung – jeweils in Mittäterschaft begangen – schuldig gesprochen. Sie hat nach einer Würdigung der Beweise (Blut- bzw. DNA-Spuren und der Aussagen des Beschuldigten) erwogen, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklage abgespielt habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.4). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, den versuchten Raub sowie die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch begangen zu haben. Viel- mehr schildert er, am frühen 9. Juli 2021 – nachdem C._____ schnell aus der Wohnung gegangen sei – das Klirren eines Fensters im Erdgeschoss gehört zu haben, worauf er Nachschau gehalten habe. Er habe daraufhin das eingeschlagene Fenster und im Zimmer dahinter seinen Kollegen C._____ erkannt, weshalb er durch eben dieses Fenster eingestiegen sei, um diesen vor weiteren Dummheiten zu bewahren. Beim Einstieg habe er sich eine Schnittwunde an der Hand zugezogen. Als er seinen Kollegen nicht habe zum Rückzug bewegen können, habe er die Wohnung von D._____ durch die Wohnungstüre verlassen. Er habe D._____ nie ein Messer an den Hals gehalten. Dessen Aussagen seien frei erfunden, nicht konstant und würden Ungereimtheiten aufweisen. Die Täterbeschreibung von D._____ würde zudem nicht mit der durch ihn zum Zeitpunkt der Verhaftung getragenen Kleidung sowie seinem Aussehen übereinstimmen. Ferner seien die DNA-Spuren mit seinen eigenen Aussagen vereinbar (vgl. GA act. 138 ff.; Plädoyer der Verteidigung S. 3 ff.). 2.2. 2.2.1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Wider- stand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, macht sich des Raubs schuldig (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur -6- Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (vgl. zum Versuch: BGE 140 IV 150 mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 145 IV 424). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (BGE 133 IV 207 E. 4.3.3). 2.2.2. Einen Hausfriedensbruch begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten u.a. in eine Wohnung unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.4.2). 2.2.3. Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz. Dabei genügt Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.3.2). 2.2.4. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Aus dem Gesagten folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1034/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3. mit Hinweisen). Massgeblich ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung unter Umständen oder in einem gewissen Mass beteiligt ist, die ihn nicht als weiteren Beteiligten, sondern als Hauptbeteiligten erscheinen lassen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Erscheint die Tat demnach als Ausdruck eines -7- gemeinsamen Willens und Handelns, ist jeder der Mittäter für die Tat als Ganzes verantwortlich (BGE 120 IV 17 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass C._____, der Beschuldigte und E._____ die Nacht vom 8. auf den 9. Juli 2021 in der Wohnung von B._____, die sich im 1. Stock desselben Gebäudes befunden hat wie die Wohnung von D._____ im Erdgeschoss, verbracht haben. Am frühen Morgen des 9. Juli 2021 ist C._____ durch ein zuvor mit Steinen eingeschlagenes Fenster in die Wohnung von D._____ eingedrungen, um Drogen und Geld zu suchen. Der Beschuldigte ist auf selbigem Weg in die Wohnung gelangt und hat die Wohnung kurz darauf wieder verlassen. Umstritten ist die Intention des Beschuldigten, in die Wohnung einzusteigen und ob er D._____ – während C._____ nach Geld und Drogen suchte – mit dem beschlagnahmten Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm in der Hand an der Wohnungstür bedroht hat. 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.5. Abzustellen ist auf die im Kerngehalt konstanten, widerspruchsfreien und schlüssigen Aussagen von D._____ (UA act. 96 ff., 107.3 ff., GA act. 96 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.): Er hat glaubhaft ausgesagt, in der Tatnacht im Wohnzimmer geschlafen zu haben. Als es geklirrt habe (weil die Scheibe eingeschlagen worden ist), habe er den Polizeinotruf gewählt. Er habe den Baseballschläger ergriffen. Als er die Wohnzimmertüre geöffnet habe, habe er zwei Personen gesehen, wobei er einen gekannt habe. Der ihm nicht bekannte Täter sei wieder aus dem Fenster gestiegen. Der ihm bekannte C._____ sei in der Wohnung -8- geblieben und habe nach «Gras» und Geld gesucht. Als er die Wohnungstür geöffnet habe, sei der andere mit einem Messer in der Hand vor der Türe gestanden. Dieser habe das Messer auf ihn gerichtet, um ihn in Schach zu halten, damit herumgefuchtelt, ihm gesagt, er solle ruhig bleiben und ihm gedroht (UA act. 107.5, act. 107.8 und Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f., S. 7, wonach ihm das Messer an bzw. in Richtung Hals gehalten worden sei). Der mit dem Messer habe ihm gesagt, dass er ihm nicht in die Augen bzw. zu Boden schauen solle. C._____ habe währenddessen die Schränke bzw. Schubladen in seiner Wohnung durchwühlt. Auf die Frage, wonach sie suchten, hätten beide «Geld» gesagt. Nachdem sie nichts gefunden hätten, seien sie gegangen. Nachdem die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen zum Kern- geschehen trotz der verstrichenen Zeit zwischen den einzelnen Befra- gungen ganz überwiegend kongruent erscheinen und mit dem Ergebnis der Spurensicherung übereinstimmen (vgl. unten), ist darauf abzustellen. Daran ändert nichts, dass D._____ in der Einvernahme vom 9. Juli 2021 aussagte, er habe die Wohnungstür geöffnet, um aus der Wohnung zu gehen (UA act. 100), während er am 22. November 2021, am 10. Mai 2023 und an der Berufungsverhandlung aussagte, er habe die Türe geöffnet, damit C._____ seine Wohnung verlassen würde (UA act. 107.5; GA act. 96/2; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Denn damit hat er lediglich seine Intention abweichend umschrieben, nicht jedoch eine tatsächlich durchgeführte Handlung (Öffnen der Türe), an die man sich einfacher erinnern kann. Ob nun die Türe geöffnet wurde, damit er sich aus der Wohnung entfernen konnte, damit C._____ sich aus der Wohnung entfernen würde oder sogar beides, ist letztlich in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts mangels Relevanz zu vernachlässigen. Sodann hielt der Verteidiger des Beschuldigten in der Einvernahme vom 22. November 2021 D._____ vor, erst jetzt, nicht indes schon bei der ersten Einvernahme erwähnt zu haben, dass der Beschuldigte ihm das Messer an den Hals gehalten habe (UA act. 107.8), was D._____ sogleich in Abrede stellte mit dem Hinweis, der Täter sei ihm direkt gegenübergestanden und das Messer habe er so nahe an seinen Hals gehalten, dass es ihn zeitweise berührt habe (UA act. 107.8). Tatsächlich hatte D._____ am 9. Juli 2021 zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe das Messer immer auf ihn gerichtet (UA act. 101), er habe mit dem Messer in seine Richtung «gefuchtelt», um ihn in Schach zu halten, nicht um anzugreifen (UA act. 102). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz präzisierte D._____, dass der Beschuldigte ihm das Messer rund 15 cm vor den Hals gehalten habe und ihn dabei wohl zufällig am Hals berührt habe, ohne ihn zu verletzen oder Druck auf den Hals auszuüben (GA act. 98/2). Dies bestätigte er an der Berufungsverhandlung, wonach der Beschuldigte das Messer an bzw. in Richtung seines Halses gehalten hat, wobei es zwischenzeitlich zu Berührungen gekommen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f. und 7). Dabei handelt es sich insoweit nicht um widersprüchliche -9- Aussagen, als der Vorfall durch das Herumfuchteln mit dem Messer als dynamisches Ereignis zu verstehen ist, wobei der Abstand mal etwas grösser und mal etwas weniger gross ist (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 3). Wie weit entfernt das Messer beim Herumfuchteln vom Hals gewesen sei, wurde an der Einvernahme vom 9. Juli 2021 denn auch nicht gefragt. Jedenfalls ist festzuhalten, dass die Aussagen von D._____, dass ihm mit einem Messer gedroht bzw. er damit in Schach gehalten worden ist, in sämtlichen Befragungen deckungsgleich ausfielen. Nachdem dem Beschuldigten eine darüberhinausgehende Handlung (z.B. [versuchte] Körperverletzung) nicht vorgeworfen wird, kann auf einen Spurenabgleich des Messers mit der DNA von D._____ verzichtetet werden (GA act. 142; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Es ist vorliegend für die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt ein Messer in der Hand hielt und dieses gegen D._____ richtete, nicht von entscheidender Bedeutung, ob und wie er ihn damit auch berührt hat. Im Übrigen konnte an der Messerspitze des sichergestellten Messers eine DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt werden (siehe dazu unten), weshalb fraglich erscheint, ob unter diesen Umständen – zumindest im gleichen Bereich – überhaupt eine DNA-Spur von D._____ festgestellt werden könnte. Dies kann aber offen bleiben, denn nach dem Ausgeführten würde das Ausbleiben einer DNA-Spur nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ zum massgeblichen Kerngeschehen ändern. Alsdann ist kein Motiv von D._____ ersichtlich, den Beschuldigten absichtlich falsch zu belasten. So führte er aus, den Beschuldigten nicht näher zu kennen (UA act. 107.4). Darüber hinaus gelang es D._____ darzutun, was die Motivation zumindest von C._____ als mutmasslicher Drahtzieher gewesen sein könnte, in seine Wohnung einzudringen und nach Geld und Drogen zu suchen. So sagte D._____ aus, C._____ habe ihn anlässlich eines Ereignisses unterstützt und dabei eine Verletzung eingefangen, deren medizinische Versorgung diesen Geld gekostet habe, das er nun habe ersetzt sehen wollen (UA act. 96 ff., 107.3 ff., GA act. 96 ff.). Zudem habe C._____ D._____ bereits zuvor diverse Male um Drogen gebeten und regelmässig bis in die frühen Morgenstunden hinein bei ihm geklingelt und geklopft (UA act. 100 und 102; vgl. GA act. 97; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Ferner ist festzuhalten, dass D._____ den Beschuldigten nicht unnötig stark belastet hat, indem er aussagte, der Beschuldigte habe ihn mit dem Messer nicht angegriffen, sondern ihn nur in Schach halten wollen (UA act. 102), er sei nicht verletzt worden (UA act. 102; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) oder das Messer habe bloss aus Zufall seinen Hals berührt (GA act. 98/2). D._____ wies weiter darauf hin, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte, wie beispielsweise, dass er sich nicht 100 % sicher sei, ob er den Beschuldigten schon einmal gesehen habe (UA act. 101), dass er nicht mehr genau wisse, welche drohenden Aussagen gemacht worden seien (UA act. 101) oder wohin die beiden Täter geflüchtet seien (UA act. 102). - 10 - Schliesslich passt auch das von der Polizei erhobene Spurenbild zu den Aussagen von D._____. Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Aargau berichtete mit Rapport vom 12. August 2021 (UA act. 169 f.), dass die DNA des Beschuldigten vor der Wohnungstüre von D._____ (Blutspur, UA act. 171; PCN […]), am Boden vor dem Eingang der Wohnung von B._____ (Blutspur, UA act. 173; PCN […]), an der Fassade vor dem Fenster (PCN […]), an der Messerspitze des sichergestellten Messers (PCN […]) sowie am Messergriff (positive Analyse auf humanes Blut, UA act. 176; PCN […]) nachgewiesen werden konnte und demnach überall dort, wo der Beschuldigte sich gemäss den Aussagen von D._____ aufgehalten hat bzw. was er angefasst hat (Fassade nahe Fenster, Boden vor der Eingangstür von D._____, Messer). Auch konnte auf dem Messergriff menschliches Blut nachgewiesen werden (UA act. 176), was mit seiner Verletzung an der Hand, die er sich unbestrittenermassen am kaputten Fenster zugezogen hatte, in Einklang steht (GA act. 101 S. 14), nachdem er sich erst später des Messers behändigt hat. Insoweit der Beschuldigte geltend macht, die Täterbeschreibung von D._____ stimme nicht exakt mit den anlässlich seiner Verhaftung getragenen Kleider und seinem Aussehen überein, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. D._____ war sich – bei Strafandrohung im Falle einer falschen Anschuldigung – vor Vorinstanz sowie an der Berufungsverhandlung sicher bzw. zu 99 % sicher, im Beschuldigten den Täter mit dem Messer erkannt zu haben (GA, act. 97/2; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 9). Eine Verwechslung ist nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte gar nicht bestreitet, vor Ort gewesen zu sein und auch niemand je behauptet hätte, gesehen zu haben, dass D._____ von einer weiteren unbekannten Person mit einem Messer in der Hand bedroht worden sei. Vielmehr hatte sich D._____ schlüssig zum Aussehen des Täters mit dem Messer, der ca. 175 cm gross und etwas pummelig bzw. kräftig gewesen sei (UA act. 101 und 107.7) und einen Schnauz getragen habe (UA act. 107.7; GA act. 99/2) geäussert. Was die von D._____ geschilderte Kapuze und die Marke des Pullovers (Nike) betrifft, so ist eine solche zwar nicht auf der in den Akten befindlichen Fotografie (UA act. 161) erkennbar bzw. trägt der Beschuldigte dort keinen Nike-Pullover. D._____ hatte aber von Anfang an eingeräumt, sich bei der Kleidung nicht sehr sicher zu sein. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit (teilweise) andere Kleider als auf der in den Akten befindlichen Fotografie (UA act. 161) getragen hat, nachdem zwischen dem Tatzeitpunkt um ca. 03:15 Uhr und der Anhaltung um 06:45 Uhr (UA act. 45) einige Stunden verstrichen sind. Schliesslich kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er die Aussagen von D._____ in Zweifel ziehen will, weil dieser aus- gesagt habe, die beiden Täter hätte in einer Fremdsprache miteinander kommuniziert, wobei er und C._____ sich nur auf Deutsch hätten - 11 - verständigen können, nachdem die Täter einerseits nicht viel miteinander gesprochen haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) und der Beschuldigte selbst aussagte, C._____ habe aufgrund seines kurzen Aufenthalts in der Schweiz nur schlecht Deutsch gesprochen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). 2.6. Der vorgenannten Beurteilung stehen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber, die aufgrund ihrer Inkonsistenz zu keiner anderen Schluss- folgerung führen. Der Beschuldigte passte auf Vorhalte der Aussagen von D._____ und der Ergebnisse der Spurensicherung seine Aussagen stets entsprechend an. So räumte der Beschuldigte entgegen seinen ursprünglichen Aussagen ein, doch via Fenster in die Wohnung von D._____ eingedrungen zu sein und sich daran – und nicht wie in der ersten Aussage am Treppengeländer (UA act. 85, 116) – geschnitten zu haben (UA act. 95.5). Bezüglich des Messers nahm der Beschuldigte passend zum DNA-Ergebnis eine Kehrt- wende vor, indem er – entgegen seinen Ausführungen am 10. Juli 2021 (UA act. 117) – sagte, am Abend zuvor gegrillt und dabei das Messer ver- wendet zu haben (UA act. 95.5). Da am Messer seine DNA sowie mensch- liches Blut nachgewiesen werden konnten (UA act. 173 ff.), vermag seine Erklärung nicht zu überzeugen, zumal er während des ganzen Straf- verfahrens nie aussagte, sich bereits an der Grillparty geschnitten zu haben. Nachvollziehbare Gründe für diese auseinanderdriftenden Aus- sagen gibt er keine an. Auch äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, C._____ nicht als guten Kollegen bezeichnen zu können (UA act. 95.5), dennoch will er einzig aus dem Grund in die Wohnung von D._____ eingestiegen sein, um C._____ zu helfen (UA, act. 95.4, 111), was nicht zu überzeugen vermag. Schliesslich brachte der Beschuldigte vor Vorinstanz erstmals eine weitere Version vor, namentlich dass ein anderer Mittäter zusammen mit C._____ die Taten begangen haben soll (GA act. 101 ff.; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 11 f.), ohne zu erklären, weshalb er erst jetzt mit dieser Version kommt. Auch diese Version vermag nicht zu überzeugen, zumal sie sich nicht mit den sichergestellten und ausgewerteten und dem Beschuldigten zugewiesenen Spuren, in Einklang bringen lässt. Schliess- lich vermochte der Beschuldigte keine Gründe darzutun, weshalb D._____ ihn fälscherweise beschuldigen soll (GA act. 101 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). 2.7. Für das Obergericht ist bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und freien Würdigung der Beweise, namentlich den glaubhaften Aussagen von D._____, des passenden Spurenbildes – - 12 - insbesondere der dem Beschuldigten eindeutig zugewiesenen DNA- Spuren und des nachgewiesenen menschlichen Bluts auf dem Messergriff – sowie den nicht schlüssigen Aussagen des Beschuldigten zweifelsfrei erstellt, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklage abgespielt hat. Die alternativen Schilderungen des Beschuldigten sind als blosse Schutz- behauptungen zu werten. In tatsächlicher Hinsicht ist mit Blick auf die obigen Ausführungen als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte am 9. Juli 2021 zusammen mit C._____ das Fenster der Wohnung von D._____ mit zwei Steinen einschlug und dadurch einen erheblichen Sachschaden erzeugte, durch das Fenster in die Wohnung eindrang, beim Auftauchen von D._____ die Wohnung durch das Fenster wieder verlassen hat, um kurze Zeit später mit einem Messer vor der Wohnungstür von D._____ aufzutauchen und diesen mit dem Messer in Schach zu halten, wobei er ihn wissen liess, dass sie nach Geld suchten, während C._____ die Wohnung – ohne Erfolg – insbesondere nach Geld durchsuchte. 2.8. Indem der Beschuldigte in gemeinsamer Tatausführung mit C._____ in der Absicht, Geld mitzunehmen, in die Wohnung von D._____ eindrang, letzteren – als für die Tatbestandsverwirklichung des (versuchten) Raubs massgebliche Handlung – schliesslich mit einem Messer in Schach hielt und ihm drohte, währenddem C._____ die Wohnung von D._____ u.a. nach Geld durchsuchte, wobei nichts erbeutet wurde und kein vollendeter Diebstahl vorliegt, hat er den Tatbestand des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Am Tattag um 9.25 bzw. 9.32 Uhr wurde dem Beschuldigten eine Blut- und Urinprobe entnommen. Das immunologische Screening zeigte im Urin zwar ein positives Ergebnis bezüglich Cannabinoide, Cocain und Benzo- diazepine (UA act. 186). Die chromatographischen Analyseergebnisse wiesen Werte bezüglich THC und THC-OH mehr als 20 g/L bzw. bezüglich TCH-COOH mehr als 200 g/L, bezüglich Cocain 36 g/L (Vertrauens- bereich 25-47), bezüglich Benzoylecgonin mehr als 500 g/L und bezüglich Ecgoninmethylester 79 g/L aus (UA act. 186). Der Wirkstoff Alprazolam war mit 36 g/L (Vertrauensbereich 25-47) ausgewiesen (UA act. 187). Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen aufgrund dieser Befunde und der konkreten Umstände hingegen nicht und wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 13 - 2.9. Der Beschuldigte sowie C._____ schlugen in gemeinsamer Tatausführung mit insgesamt zwei faustgrossen Steinen die Glasscheibe eines Fensters zur Wohnung von D._____ ein, wodurch ein Sachschaden von rund Fr. 1'000.00 entstand. Ob bzw. mit wie vielen Steinen der Beschuldigte (und nicht C._____) tatsächlich geworfen hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung, nachdem das Einwerfen des Fensters vom gemeinsamen Willen von C._____ und dem Beschuldigten getragen worden war, um überhaupt in die Wohnung eindringen zu können. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich, da er die Beschädigung des Fensters durch den Einsatz des Steines bezweckte, um in die Wohnung eindringen zu können. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich (vgl. oben). Der Beschuldigte ist folglich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft schuldig zu sprechen. 2.10. Der Beschuldigte hat, nachdem zuvor die Fensterscheibe eingeschlagen worden ist, die Wohnung von D._____ betreten, um dort zusammen mit C._____ u.a. Geld zu entwenden. Bei dieser Vorgehensweise liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte wusste, dass er gegen den Willen von D._____ handelte, und dies dennoch willentlich tat. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich (vgl. oben). Der Beschuldigte ist folglich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 2.11. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte des versuchten Raubs in Mit- täterschaft gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung in Mittäterschaft gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbe- gründet. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Unangefochten geblieben und nicht mehr zu überprüfen ist die von der Vor- instanz für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgesprochene Busse von Fr. 300.00. - 14 - 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den versuchten Raub, die Sach- beschädigung und den Hausfriedensbruch zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 32 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 16 Monaten und einem bedingten Anteil von 16 Monaten, Probezeit 5 Jahre, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt im Falle einer Verurteilung eine bedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren (Plädoyer der Verteidigung S. 9). 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Während der Tatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe vorsieht, wäre für den Tatbestand des Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Ziff. 1 StGB auch eine Geldstrafe denkbar. Wie zu zeigen sein wird, kann mit Blick auf das Verschlechterungsverbot jedoch offen bleiben, ob hinsichtlich des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbe- schädigung anstelle einer Freiheitsstrafe auf eine zusätzliche Geldstrafe zu erkennen gewesen wäre. 3.5. Der Beschuldigte hat den versuchten Raub, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch am 9. Juli 2021 und somit in einem Zeitpunkt verübt, bevor er mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Mai 2022 wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Angriffs gemäss Art. 134 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 60.00 und einer Verbindungsbusse (hinsichtlich aller bedingt ausgesprochenen Strafen) von Fr. 9'000.00 sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Februar 2023 wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 90.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'400.00 verurteilt wurde. Damit liegt – insoweit gleichartige Strafen auszufällen sind – ein Fall von retrospektiver - 15 - Konkurrenz vor und das Gericht hat in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen, sodass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitigt beurteilt worden wären. Wie zu zeigen sein wird, ist vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Mangels Gleichartigkeit der mit Strafbefehl vom 13. Februar 2023 sowie der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Mai 2022 ausgesprochenen Geldstrafen ist somit einzig hinsichtlich der mit letztgenanntem Urteil ausgesprochenen (bedingten) Freiheitsstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Angriffs eine Zusatzstrafe zu bilden. Der neu zu beurteilende versuchte Raub ist als – bei gleichem Strafrahmen wie die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Mai 2022 geahndete versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB in der zum Tatzeitpunkt [15. November 2020, siehe Strafregisterauszug] geltenden Fassung) – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Liegt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe (Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Mai 2022) angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 3.6. Die Einsatzstrafe ist für den versuchten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist am 9. Juli 2021 in den frühen Morgenstunden zusammen mit C._____ gewaltsam in die Wohnung von D._____ eingedrungen, um diese u.a. nach Geld zu durchsuchen. Nachdem sie von D._____ überrascht worden sind, hat der Beschuldigte die Wohnung zuerst wieder verlassen, hat dann aber D._____ mit einem Küchenmesser von der Wohnungstür aus bedroht, währenddem C._____ weiter u.a. nach Geld suchte. Schliesslich haben sie die Wohnung ohne Deliktsbeute verlassen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raubs schützt nicht nur das Vermögen, sondern auch die (persönliche) Freiheit, die wiederum die körperliche und geistige Unversehrtheit mit- umfasst (vgl. BGE 133 IV 207 E. 4.2). Methodisch ist zunächst die schuld- angemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des - 16 - fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Der Beschuldigte hat seine Täterschaft auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritten und hat deshalb auch keine Aussagen zur von ihm erhofften Deliktsbeute gemacht. Auch wenn er und C._____ von D._____ überrascht worden sind und sie die Wohnung schliesslich ohne Deliktsbeute verlassen haben, so steht doch ausser Frage, dass sie sich möglichst viel Bargeld erhofft haben mussten. Der Umstand allein, dass D._____ in einer Sozialwohnung gelebt hat, lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass das Handeln des Beschuldigten und seines Kompagnons nur auf eine sehr geringe Deliktsbeute gerichtet gewesen wäre. Andererseits liegen auch keine Hinweise auf das erhoffte Vorhandensein einer besonders hohen Deliktsbeute vor. Mithin ist im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich des monetären Taterfolgs von einem nicht zu bagatellisierenden, wenn auch noch nicht besonders hohen Deliktsbetrag, und damit – hinsichtlich des vollendeten Delikts – nicht unerheblichen Taterfolg auszugehen. Auch wenn D._____ beim Raubüberfall selbst nicht verletzt worden ist, so ist doch von einer sehr erheblichen psychischen Beeinträchtigung als Folge des Raubüberfalls, bei dem er mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von rund 20 cm bedroht worden ist, auszugehen. Es ist denn auch erstellt, dass er nach dem Raubüberfall unter Panikattacken und Angststörungen gelitten hat, mehrfach ausserhalb seiner Wohnung untergebracht werden musste (GA act. 99 f.) und sich schliesslich für ca. drei Monate in eine stationäre Behandlung in S._____ begeben hat (GA act. 99 f. und durch D._____ eingereichte Beilagen zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Auch wenn die psychische Verfassung von D._____ bereits vor dem 9. Juli 2021 beeinträchtig gewesen sein mag und es D._____ dank der Therapie heute besser geht als vor dem versuchten Raub, so ändert dies nichts daran, dass der Raubüberfall zumindest als massgebliche Mitursache für eine akute temporäre Verschlechterung seines Zustandes und somit einer kausalen Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Unver- sehrtheit erscheint (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Entspre- chend schwer wiegt der nicht monetäre Taterfolg des Raubs und das damit einhergehende Verschulden. Verschuldenserhöhend ist die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu berücksichtigen, ist diese doch deutlich über die blosse Erfüllung des Grundtatbestands des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB hinausgegangen. Der Beschuldigte hat D._____ mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm und damit mit einem sehr gefährlichen Gegenstand, mit dem D._____ ohne - 17 - Weiteres sehr schwere oder gar tödliche Verletzungen hätten zugefügt werden können, bedroht. Auch wenn es sich bei einem Küchenmesser – unabhängig von seiner Gefährlichkeit – nicht um eine Waffe im Sinne des qualifizierten Tatbestands gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.2.4), so ist diesem Umstand im Rahmen des Grundtatbestands gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, der auch ohne Zuhilfenahme eines gefährlichen Küchenmessers erfüllt werden kann, angemessen verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen. Neutral wirkt sich hingegen der Tatbeitrag und die Stellung des Beschuldigten im Verhältnis zu seinem Kompagnon C._____ aus. Es bleibt denn auch im Dunkeln, ob der Raubüberfall die ursprüngliche Idee des Beschuldigten oder von C._____ war. Die Ausführung ist sodann gemeinsam bzw. rollenteilig erfolgt, ohne dass einer der beiden als Anführer in Erscheinung getreten wäre. Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen und damit letztlich egois- tischen Gründen. Rein monetäre Gründe sind jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen, bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht beim Diebstahl erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Hingegen ist das grosse Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wohnte im Tatzeitpunkt zuhause und hatte nur geringe Ausgaben, selbst wenn er in diesem Zeitpunkt arbeitslos war (UA act. 17 f. und 116). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn fremde Vermögen und die persönliche Freiheit von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, je mit Hinweisen). Insgesamt wäre für den vollendeten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB in Relation zum Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des Raubs erfassten Tathandlungen und Deliktsummen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen (hypothetischen) Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszugehen. Da der Beschuldigte und C._____ den Tatort schliesslich ohne Deliktsbeute verlassen haben und es somit bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Umstand, dass der Beschuldigte und C._____ schliesslich mit leeren Händen abgezogen sind, ist allein dem Umstand - 18 - geschuldet, dass sie nichts gefunden haben. Dass D._____ als Folge des versuchten Raubs keinen monetären Schaden davongetragen hat, ändert sodann nichts an den erheblichen psychischen Beeinträchtigungen und Folgen (siehe dazu oben). Der Umstand, dass es bei einem Raubversuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht im Umfang von 6 Monaten verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, so dass die Einsatzstrafe für den versuchten Raub auf 3 ½ Jahre festzusetzen ist. 3.7. Die Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren neuen Delikte – wobei offen bleiben kann, ob für den Hausfriedensbruch sowie die Sachbeschädigung jeweils auf eine Freiheitsstrafe oder eine zusätzliche Geldstrafe zu erkennen wäre – sowie um die Grundstrafe (Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Mai 2022) angemessen zu erhöhen. Nachdem jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, bleibt es – bei neutral zu berücksichtigender Täterkomponente (vgl. unten) und nichtvorhandener Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. unten) – aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Zusatz- strafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Mai 2022 aus- gesprochenen Grundstrafe von Freiheitsstrafe 18 Monaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). 3.8. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 22. April 2020 wegen Angriffs, versuchter Erpressung, Begünstigung, Beschimpfung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem bedingten Freiheitsentzug von 10 Tagen nach Jugendstrafrecht verurteilt. Daraus hat er nicht die notwendigen Lehren gezogen und im Gegenteil noch weit schwerwiegendere Straftaten begangen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1). Der Beschuldigte hat seine Aussagen immer wieder angepasst und bestreitet seine Täterschaft – zumindest hinsichtlich des Raubs – auch noch im Berufungsverfahren. Das kann sich zwar nicht zu seinen Lasten auswirken, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Straf- verfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch - 19 - fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine aussergewöhnlichen Um- stände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszumachen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Auch wenn der Beschuldigte in seiner Kindheit und Jugendzeit unter starken Aggressionsproblemen gelitten hat und zwei Jahre lang in einem Heim verbracht hat, ist kein Zusammenhang zu den vorliegend im Erwachsenenalter begangenen Straftaten zu erblicken, der sich verschuldensmindernd auswirken könnte. Im Gegenteil hat der Beschuldigte ausgeführt, dass ihm das Heim gutgetan hätte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Auch wenn die negativen Faktoren aufgrund der Vorstrafe überwiegen, rechtfertigt es sich knapp, die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen. 3.9. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und begründet dies mit der langen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere mit diversen Verfahrensunterbrüchen und der Zeitspanne für die Ausfertigung des begründeten vorinstanzlichen Urteils (Plädoyer der Verteidigung S. 8). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten ereigneten sich am 9. Juli 2021. Nach der Anklageerhebung am 25. November 2021 verfügte die Vorinstanz am 31. Januar 2022 die Beweisverfügung und wies den Beweiser- gänzungsantrag des Beschuldigten vom 24. Februar 2022 mit Verfügung vom 12. September 2022 ab (UA act. 43 ff.). Mit Vorladung vom 5. September 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 23. November 2022 angesetzt (GA act. 32 f.). Am 22. November 2022 musste die Verhandlung aufgrund eines Antrags auf Vermeidung einer Konfrontation mit dem Beschuldigten und der so kurzfristig nicht zur Verfügung stehenden, aber dafür notwendigen Räumlichkeiten, verschoben werden (GA act. 68 f.). Mit Vorladung vom 16. Januar 2023 wurde die Verhandlung auf den 10. Mai 2023 angesetzt (GA act. 82 f.), durchgeführt und das Urteil mündlich eröffnet (GA act. 95 ff.). Das Dispositiv wurde dem Verteidiger am 1. Juni 2023 und das begründete Urteil am 2. November 2023 zugestellt (GA act. 207). - 20 - Das Verfahren dauerte bis anhin nicht ganz drei Jahre. Davon entfielen knapp zwei Jahre auf das erstinstanzliche Verfahren vom Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Versand des begründeten Urteils. In dieser Zeit kam es insofern zu einer Verfahrensunterbrechung von rund 6 Monaten, als die Hauptverhandlung vom 23. November 2022 auf den 10. Mai 2023 verschoben werden musste, was den faktischen Schwierigkeiten hin- sichtlich der Gewährung zentraler Opferrechte – die lediglich einen Tag vor der Verhandlung beantragt wurden – bzw. dazu benötigten räumlichen Verfügbarkeiten geschuldet und nicht durch die Strafbehörden zu verant- worten war. Die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens erscheint auch mit Blick auf die geltend gemachten Verfahrensunterbrüche zwischen der Anklageerhebung und dem Versand der Beweisverfügung von 2 Monaten, zwischen den Beweisergänzungsanträgen und deren Abweisung von ca. 6 ½ Monaten sowie zur Ausfertigung der Begründung von ca. 5 Monaten nicht als stossend. Es handelt sich dabei denn auch nicht um krasse Zeitlücken, sondern vielmehr um benötigte Zeit für die ordentliche Vor- bereitung der Verhandlung bzw. Ausfertigung eines 39 Seiten umfas- senden Urteils. Zwar ist mit der benötigten Zeit für die Urteilsbegründung von 5 Monaten die Ordnungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen überschritten worden. Das vorinstanz- liche Urteil wurde dem Beschuldigten jedoch im Anschluss an die Haupt- verhandlung vom 10. Mai 2023 mündlich eröffnet und begründet und das Urteilsdispositiv zeitnah (am 1. Juni 2023) zugestellt. Der Beschuldigte war daher bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über die Schuldsprüche, das Strafmass und die Massnahme nicht mehr im Ungewissen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt zwei Jahren zwar hätte kürzer ausfallen können, insbesondere mit Blick auf die Ausfertigung der Urteilsbegründung sowie die Zeitspannen zwischen einzelnen Verfahrenshandlungen. Hingegen ist die gesamte Verfahrensdauer von nicht einmal drei Jahren verhältnismässig, zumal denn auch weder ein Haftfall vorlag noch der Beschuldigte über lange Zeit hinweg in Ungewissheit belassen wurde. Dass die eine oder andere Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können, genügt für die Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht. Zusammenfassend kann in Würdigung der Gesamtheit der Umstände nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen werden. 3.10. Insgesamt ist der Beschuldigte für die neu zu beurteilenden Delikte unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots mit einer Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Mai 2022 von 32 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Auch wenn die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 32 Monaten nicht als Zusatzstrafe ausgesprochen worden ist, liegt im Umstand, dass die Freiheitsstrafe von 32 Monaten nunmehr als Zusatz- - 21 - strafe ausgesprochen wird, keine Verletzung des Verschlechterungs- verbots (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3 f., nicht publ. In BGE 146 IV 172). 3.11. Die Zusatzstrafe wäre an sich unbedingt auszusprechen, nachdem für die Frage, ob aufgrund des Strafmasses der bedingte (max. 24 Monate) oder teilbedingte (max. 36 Monate) Vollzug infrage kommt, die hypothetische Gesamtstrafe – hier mehr als 3 Jahre – massgebend ist (BGE 147 IV 108 E. 3.5.1; BGE 145 IV 377 E. 2.2; BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). Nachdem aber nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat und das Verschlechterungs- verbot zu berücksichtigen ist, bleibt es hingegen bei einer teilbedingten Zusatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie den sehr erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung ist der zu vollziehende sowie der aufgeschobene Teil der Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf je 16 Monate und die Probezeit für den zu vollziehenden Anteil auf 5 Jahre festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 1.4). 3.12. Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 3.13. Zusammenfassend ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Mai 2022 zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 32 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 16 Monaten und einem bedingten Anteil von 16 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich im Strafpunkt somit als unbegründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für sieben Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt ein Absehen von der Landesverweisung. Er führt aus, dass ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Er sei in der Schweiz geboren, aufgewachsen und hier verwurzelt. Er lebe mit seinen Eltern und einer seiner Schwestern zusammen. Weiter pflege er einen engen Kontakt zu seiner ältesten Schwester. Mit dem Kosovo verbinde ihn nichts (GA act. 146 ff.; Plädoyer der Verteidigung S. 10). - 22 - 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger. Er hat mit dem versuchten Raub eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen (vgl. zum Versuch einer Katalogtat BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1) und ist somit für 5 bis zu 15 Jahren aus der Schweiz weg- zuweisen. Es kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 4.4. Der heute 22-jährige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren, auf- gewachsen und verfügt über die Aufenthaltsbewilligung C (UA act. 15 und 375). Sprachlich ist er sehr gut integriert, er spricht einwandfrei Schweizer Dialekt. Sein Lebensmittelpunkt liegt in der Schweiz, auch wenn sich seine persönliche und gesellschaftliche Integration in der Schweiz in Anbetracht seines Aufwachsens in der Schweiz als eher schwach erweist. Der Beschuldigte wohnt bei seinen Eltern und mit einer Schwester zusammen (GA act. 103/1; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 und 16). Seine sozialen Beziehungen – neben seinen Eltern und seinen Schwestern – bestehen in einem kleinen Freundeskreis, wobei er sich von «schlechten Kollegen» distanziert haben will. Er habe zwei Kollegen, mit denen er jeweils unterwegs sei (vgl. GA act. 103/2; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 21). Eine Freundin habe er nicht (GA act. 104/1; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz sind nicht ersichtlich. Er gehe aber regelmässig in die Kirche (GA act. 147; - 23 - Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Er habe früher lange im Verein Fussball gespielt (GA act. 103/2). In seiner Freizeit spiele er noch immer Fussball, gehe joggen und schwimme (GA act. 104/1; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21). Sein soziales Beziehungsnetz besteht und erschöpft sich hauptsächlich in der Beziehung zu seinen Eltern und seinen Schwestern sowie zwei Kollegen, was nicht für eine besondere Integration spricht. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als ungenügend: Bereits im Schulalter war der Beschuldigte während zwei Jahren im Heim in der Therapiestation F._____ (UA act. 14), nachdem er – gemäss eigenen Aussagen – in der Schule Probleme hatte und «Scheissdreck» gemacht habe (UA act. 15). Nach dem Besuch der obligatorischen Schulen begann er zwei Berufslehren, eine als Elektro- monteur und die andere als Detailhandelsfachmann, die er beide nicht abschloss (GA act. 103 f.). Für rund 1 ½ Jahre arbeitete er als Sach- bearbeiter für eine Garage sowie bei einem Temporärbüro als Lüftungs- reiniger (UA act. 95.2; GA act. 103). Seit mittlerweile elf Monaten ist der Beschuldigte arbeitslos (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Schulden sind – neben denjenigen aus seiner Straffälligkeit (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15) – keine bekannt. Negativ auf eine nach- haltige Integration wirken sich die Verurteilungen des Beschuldigten aus: Er hat bereits diverse Delikte begangen, teilweise vor und teilweise nach den vorliegend zu beurteilenden Taten des versuchten Raubs, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Insbesondere hat er sich wegen Begünstigung, versuchter Erpressung, Beschimpfung, Angriffs und Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, wofür er mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 22. April 2020 zu einem bedingten Freiheitsentzug von 10 Tagen verurteilt wurde. Innerhalb dieser Probezeit beging er eine versuchte schwere Körperverletzung, einen Angriff sowie einen Hausfriedensbruch, wofür er mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Mai 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 9'000.00, was bei seinem damaligen Einkommen einen sehr hohen Betrag darstellte, verurteilt wurde. Auch in letztgenanntem Verfahren stand eine Landesverweisung im Raum, was ihn jedoch nicht davon abgehalten hat, lediglich rund zwei Monate nach Urteils- eröffnung wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung erneut straffällig zu werden, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Februar 2023 verurteilt wurde. Neben den im Strafregisterauszug aufgeführten Vorstrafen stand der Beschuldigte bereits in seinen Jugend- jahren mit dem Gesetz in Konflikt. Im Jahr 2015 kam es zu einem Einschleichdiebstahl in ein Schulhaus, wobei sich der Beschuldigte geständig zeigte (MIKA-Akten, UA act. 234 ff.). Ebenso eigenstanden hat der Beschuldigte die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 1. Januar 2019 (MIKA-Akten, UA act. 249 f.). Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. August 2020 wegen - 24 - Widerhandlung gegen die Covid-19 Verordnung 2 (MIKA-Akten, UA act. 258 f) und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. Mai 2021 wegen Widerhandlung gegen die VRV verurteilt (MIKA-Akten, UA act. 367 f.). Aus der über die Jahre hinweg wiederkehrenden Begehung von teilweise schweren Straftaten und hohen Verschuldens des Beschul- digten ergibt sich eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Schweizer Straf- und Vollzugssystem. Die ausgesprochenen Strafen liessen ihn unbeeindruckt, obwohl ihm zahlreiche Chancen gewährt wurden. Trotz eindringlicher Ermahnungen ist er jedoch durch eine wiederkehrende und ausgeprägte Ignoranz gegenüber der hiesigen Rechts- und Werteordnung aufgefallen. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufge- wachsen und verfügt hier über ein – wenn auch nicht besonders stark ausgeprägtes – soziales Netz, womit von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich seine Integration hingegen als ungenügend und hinsichtlich der Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung als mangelhaft. 4.5. Der ledige und kinderlose Beschuldigte verfügt nicht über eine eigene Kern- familie im Sinne von Art. 8 EMRK. Er lebt mit seinen Eltern sowie einer Schwester im gleichen Haushalt. Weder seine Eltern noch seine Schwestern gehören zur Kernfamilie. Es liegt unter den vorliegenden Umständen auch sonst keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde, vor. Vielmehr scheint der Beschuldigte auch zuhause regelmässig Probleme zu machen. Nachdem er bereits zwei Jahren im Heim lebte (2015 bis 2017; UA act. 15), musste seine Mutter am 6. Juni 2018 die Polizei rufen, da der Beschuldigte mit einem Stein nach ihr geworfen hatte und die Eingangstür beschädigte (MIKA-Akten, UA act. 243 ff.). Am 7. Mai 2024 folgte ein weiterer Polizeieinsatz, nachdem der Vater des Beschuldigten – ausgelöst durch eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter hinsichtlich seines Lebenswegs – ihn mit einem metallischen Gegenstand angegriffen haben soll (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 22). Der seit mehreren Monaten arbeitslose Beschuldigte profitiert zwar von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern, die ihm insbesondere ein Zimmer zur Verfügung stellen und die Krankenkasse bezahlen, zumal sein Erspartes nahezu aufgebraucht ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 f.). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liegt indes nicht vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5). Der Beschuldigte lebt in einer selbstgewählten finanziellen Unselbständigkeit. Es wäre ihm jederzeit zumutbar, einer Arbeit nachzugehen. Aus welchem Grund der Beschuldigte keiner Erwerbs- tätigkeit nachgeht, ist denn auch unklar. Wenig glaubhaft ist jedenfalls, - 25 - dass der junge Beschuldigte (22 Jahre) mit Sekundarschulabschluss trotz täglich verfassten Bewerbungsschreiben und «hervorragenden, perfekten» Arbeitszeugnissen seit elf Monaten keine Stelle finden will (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 f.). Es wäre ihm denn auch zumutbar, temporär eine Stelle anzutreten z.B. über ein Temporärbüro, wie er dies bereits zuvor als Lüftungsreiniger getan hat (vgl. GA act. 103/1). Hinsichtlich des Kontakts zu seinen beiden Schwestern, ergeben sich keine Hinweise auf eine besonders enge Beziehung. Die nicht im gleichen Haushalt wohnende knapp 12 Jahre ältere Schwester des Beschuldigten (vgl. UA act. 15: Jahrgang 1990) begleitete ihn zwar zur erst- und zweit- instanzlichen Verhandlung und stellt für den Beschuldigten in familiärer Hinsicht – neben seinen Eltern – eine enge Bezugsperson dar (GA act. 104/2; Plädoyer der Verteidigung S. 10). Eine über die normalen Familienbande hinausgehende Verbindung ist hingegen nicht ersichtlich (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung). 4.6. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Kosovo erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Er spricht Albanisch (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 17; UA act. 14, wonach er «perfekt» Albanisch spreche). Der Umstand, der Schriftsprache nicht mächtig zu sein (GA act. 103/2), stellt kein unüberwindbares Hindernis dar. Er ist denn auch mit der Kultur und den Gepflogenheiten im Kosovo nicht nur aus seinen Ferien vertraut (UA act. 103/2; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17), sondern auch durch seine Verwandtschaft, die aus demselben Kulturkreis stammt. Die gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erscheint mithin ohne weiteres möglich und zumutbar, auch wenn der Beschuldigte derzeit über keine aktiven Kontakte in den Kosovo verfügt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte nicht in der Lage sein sollte, sich ein Umfeld aufzubauen. Insofern der Beschuldigte vorbringt, keinen Anschluss im Kosovo zu finden, weil er im Kosovo einer christlichen Minderheit angehöre (GA act. 104/2), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er gerade über seine Zugehörigkeit zum katholischen Glauben und seiner regelmässigen Glaubensausübungen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18) Anschluss im Kosovo finden kann. Es wäre ihm denn auch zumutbar, bereits in der Schweiz Kontakt zu knüpfen, nachdem selbst in Aarau ein Zusammenschluss Albanisch sprechender Katholiken besteht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18; www.misioni-aarau.ch). Auch ist die Wahrscheinlichkeit, sich im Kosovo eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können, für ihn als junger und gesunder Mann mit guter Schweizer Schulbildung (Sekundarabschluss) und – wenn auch nicht ausgeprägten – ersten Berufserfahrungen ohne Weiteres als intakt einzustufen. Insoweit der Verteidiger des Beschuldigten vorbringt, dass der Beschuldigte während des Berufungsverfahrens an einer Depression erkrankt sei, äusserte er sich nicht dazu, ob und inwiefern dies seine Integration - 26 - erschweren könnte (Plädoyer der Verteidigung S. 10 f.). Von einer Erschwerung seiner Integration ist denn auch nicht auszugehen, zumal seine Beschwerden auch im Ausland verbreitet und auch im Kosovo therapierbar sind. Nachdem der Beschuldigte die als «Down-Phase» umschriebene Gemütslage auf das andauernde Verfahren zurückführt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14), ist denn auch von einer diesbezüglich relevanten Veränderung nach rechtskräftigem Urteil auszugehen. 4.7. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Die begangene Katalogtat reiht sich nahtlos in eine Reihe von begangenen Delikten ein, sodass er als unbelehrbarer Wiederholungstäter erscheint (vgl. oben). Er hat denn auch lediglich sechs Monate vor dem vorliegenden versuchten Raub zwei weitere Katalogtaten (versuchte schwere Körperverletzung sowie Angriff) begangen. Dabei hat er innerhalb kürzester Zeit mehrfach das hoch- stehende Rechtsgut der körperlichen Integrität verletzt. Er wird denn auch mit diesem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr als zwei Jahren verurteilt (zur «Zweijahresregel» vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Ferner ist auch die Regelmässigkeit, mit der er über die Jahre hinweg delinquiert hat, zu berücksichtigen (vgl. oben). Aufgrund seiner seit seinen Jugendjahren andauernden, hochstehende Rechtsgüter verletzenden und Schwere seiner Delinquenz, ist von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend einem hohen Interesse an seiner Wegweisung auszugehen. 4.8. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der starken Verwurzelung des Beschul- digten in der Schweiz trotz seiner zahlreich begangenen Straftaten knapp zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, nachdem keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4). Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – so weit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Die von der Vorinstanz auf 7 Jahre festgesetzte Dauer der Landes- verweisung kann unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung und der dem Beschuldigten, der als unbelehr- barer Wiederholungstäter zu qualifizieren ist, zu stellenden schlechten Legalprognose unter keinen Umständen herabgesetzt werden. - 27 - 4.9. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Aus- schreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzu- ordnen. 5. Der Beschuldigte hat die dem Privatkläger D._____ zugesprochene Genugtuung von Fr. 3'000.00 für den Fall, dass es bei einem Schuldspruch wegen versuchten Raubs bleibt, nicht substanziert angefochten. Darauf ist somit nicht zurückzukommen, zumal hinsichtlich der Zivilforderungen im Adhäsionsverfahren die Dispositionsmaxime gilt. 6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahren hat er die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote und angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung (inkl. Hin- und Rückreise) mit aufgerundet Fr. 3'800.00 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 11'082.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) zu tragen. 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im - 28 - Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers D._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers D._____ auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 4 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Mai 2022 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten mit einem vollzieh- baren Anteil von 16 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 16 Monaten, Probezeit 5 Jahre, - 29 - und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 2.2. Die vorläufige Festnahme wird im Umfang von zwei Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Küchenmesser (Tatwaffe) ist der berechtigten Person zurückgegeben. Wird das Küchenmesser nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 9. Juli 2021 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'800.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 30 - 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 11'082.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'893.70 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privat- klägers D._____, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'386.10 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 31 - Aarau, 23. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger