b StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV 47). Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung bedarf keiner Änderung. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten von Fr. 1'987.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 400.00) zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).