6. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Zwar erreicht er insofern ein günstigeres Urteil, als er lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Missachtung des Vortritts beim Linksabbiegen zufolge mangelnder Aufmerksamkeit und nicht zusätzlich wegen mangelnder Aufmerksamkeit verurteilt wird. Es erfolgt jedoch kein Freispruch, da Art. 31 SVG konsumiert wird. Schliesslich wirkt sich dieser Umstand auch nicht auf die Bussenhöhe aus. Es rechtfertigt sich deshalb, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art.