Zwar hat der Beschuldigte fahrlässig gehandelt. Die mit seiner mangelnden Aufmerksamkeit einhergehende Missachtung des Vortrittsrechts hat jedoch eine wichtige Verkehrsregel betroffen und die ihm vorzuwerfende Sorgfaltspflichtverletzung, nämlich den entgegenkommenden Fahrradfahrer überhaupt nicht gesehen zu haben, ist nicht zu bagatellisieren, zumal es sodann zu -7- einer Kollision gekommen ist. Eine Erhöhung verbietet sich aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).