Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.00 befindet sich am unteren Ende des zulässigen Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) und kann auch bei Annahme eines noch leichten Verschuldens, von welchem die Vorinstanz ausgegangen ist (vorinstanzliches Urteil E. 8.4), nicht herabgesetzt werden. Zwar hat der Beschuldigte fahrlässig gehandelt.