SVG infrage gekommen. Da nur der Beschuldigte Berufung führt, ist dies aufgrund des Verschlechterungsverbots im vorliegenden Berufungsverfahren aber nicht mehr möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei, ausgehend von einer Gutheissung der Berufung, von Strafe freizusprechen. 5.2. Die Berufung des Beschuldigten ist im Schuldpunkt vollumfänglich abzuweisen. Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs finden sich in der Berufung keine Ausführungen zur Strafzumessung.