Der Beschuldigte hat die ihm beim Wendemanöver obliegenden Sorgfaltspflichten schwer verletzt, zumal die Sichtverhältnisse eingeschränkt waren. Es ist denn auch nicht bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geblieben, sondern es ist zur Kollision mit dem Fahrradfahrer B._____ gekommen. Es ist rein dem Zufall zu verdanken, dass B._____ lediglich (relativ) geringfügige Verletzungen (insb. untere und obere Schambeinastfraktur, starke Prellung am Kiefer, UA act. 31 Ziff. 29) erlitten hat. Es wäre somit an sich auch eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG infrage gekommen.