tung des Vortrittsrechts konsumiert und es ergeht lediglich ein Schuldspruch, ohne dass Art. 49 Abs. 1 StGB Anwendung finden würde. Als verletzte Rechtsnormen sind folglich lediglich Art. 36 Abs. 3 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG zu betrachten. Dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, muss im Dispositiv nicht erwähnt werden, denn die Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als vorsätzlich oder fahrlässig ist nur für die Strafzumessung, nicht jedoch für die Erfüllung des Tatbestands von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2).