Indem der Beschuldigte beim beabsichtigten Linksabbiegen im Rahmen eines Wendemanövers den korrekt entgegenkommenden Fahrradfahrer übersehen hat und infolgedessen mit diesem kollidierte, hat er den Tatbestand der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts beim Linksabbiegen zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 3 SVG erfüllt. Führt, wie vorliegend, die mangelnde Aufmerksamkeit zur Missachtung des Vortrittsrechts eines entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers, weil dieser übersehen wird, wird die mangelnde Aufmerksamkeit durch die Missach- -6-