3.3. Unbegründet ist der Einwand des Beschuldigten, der Kollisionsort sei im zur Anklage erhobenen Strafbefehl ungenügend bestimmt worden (vgl. Berufungsbegründung S. 7 unten). Im Strafbefehl wird der Unfallort genügend bestimmt, indem dort festgehalten wird, dieser habe sich bei der Kreuzung der Bruggerstrasse und Brisgistrasse in Baden ereignet. Der Beschuldigte wusste damit, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich gegen diesen Vorwurf wehren (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 9.3; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 3.6).