Dennoch konnte er den Unfallhergang widerspruchslos schildern, obwohl seither knapp zwei Jahre vergangen sind. Ein Motiv für eine Falschbelastung ist ebenso wenig erkennbar, hat B._____ doch auf das Stellen eines Strafantrags verzichtet und trotz Sachschaden am Rennrad keine Zivilforderung gestellt. Angesichts der konstanten und schlüssigen und damit glaubhaften Aussagen von B._____ ist die Vorinstanz somit nicht in Willkür verfallen, indem sie davon ausgegangen ist, dieser sei auf dem Radstreifen gefahren. Zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dieser bei fliessendem Verkehr (vgl. UA act.