dokumentierten Schadenbild am Fahrzeug des Beschuldigten (kaputtes Scheinwerferlicht mit darüberliegender Delle rechts, Beschädigung der Motorhaube rechts unterhalb der A-Säule, beschädigter Scheibenwischer, UA act. 11, 5) nicht in Einklang bringen. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 4) verstrickt sich B._____ weder in Widersprüche noch zeugt der Umstand, dass er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals den Polizeirapport einsehen wollte, von einem unstatthaften Verhalten. Ihm wurde vor Vorinstanz der Polizeirapport nicht vorgelegt. Dennoch konnte er den Unfallhergang widerspruchslos schildern, obwohl seither knapp zwei Jahre vergangen sind.