Die weiteren Ausführungen, insbesondere zu B._____ als Fahrradfahrer, fussen auf reinen Mutmassungen und sind von vorherein nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Ferner ist die Vorinstanz entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 5 f.) willkürfrei davon ausgegangen, dass auch bei B._____ das Lichtsignal auf «grün» gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.5 S. 7).