2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeugführer muss, um seinen Vorsichtspflichten nachzukommen, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Vortrittsrecht ist in Art. 36 SVG und -4- Art. 13 ff. VRV geregelt. Vor dem Abbiegen nach links ist entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Der Führer, der sein Fahrzeug u.a. wenden will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG).