1.2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts beim Linksabbiegen und durch mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 3 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und somit ausschliesslich Übertretungen. Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden.