Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.269 (ST.2022.123; STA.2022.24) Urteil vom 26. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Möckli Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1986, von Dürnten, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […] Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 7. März 2022 wegen mehrfacher fahrlässiger Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.00. Ihm wurde vorgeworfen, er habe am 15. November 2021 um 07:27 Uhr als Lenker des Personenwagens Opel AG aaa in Baden beim Linksabbiegen den Vortritt des entgegenkommenden Fahrradfahrers B._____ aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit übersehen. In der Folge sei es zur Kollision mit dem Fahrradfahrer gekommen, wobei dieser gestürzt sei und sich verletzt habe. 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 21. März 2023 wegen mehrfacher (fahrlässiger) Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts beim Linksabbiegen und mangelnder Aufmerksamkeit mit Unfallfolge gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 3 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 9. November 2023, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.2. Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde das schriftliche Berufungs- verfahren angeordnet. 2.3. Der Beschuldigte reichte die Berufungsbegründung am 5. Dezember 2023 ein. 2.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 11. Dezem- ber 2023, die Berufung sei abzuweisen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen fahrlässigen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und ihn hierfür zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 1.2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missach- tung des Vortritts beim Linksabbiegen und durch mangelnde Aufmerksam- keit (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 3 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und somit ausschliesslich Übertretungen. Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeugführer muss, um seinen Vorsichtspflichten nachzukommen, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Vortrittsrecht ist in Art. 36 SVG und -4- Art. 13 ff. VRV geregelt. Vor dem Abbiegen nach links ist entgegen- kommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Der Führer, der sein Fahrzeug u.a. wenden will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). 3. 3.1. Die Vorinstanz ist nach sorgfältiger Würdigung der gesamten Beweislage zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte am 15. November 2021 um 07:37 Uhr mit seinem Personenwagen Opel AG aaa in Baden auf der Bruggerstrasse in Richtung Zentrum fuhr und beabsichtigte, nach dem Lichtsignal nach links in die Brisgistrasse abzubiegen, um dort zu wenden. Zur genannten Zeit sei auf dem Fahrradstreifen der korrekt fahrende Fahr- radfahrer B._____ aus der entgegenkommenden Richtung gefahren, wobei der Beschuldigte diesen bei seinem Abbiegemanöver übersehen habe. B._____ habe versucht zu bremsen und auszuweichen, habe eine Kollision jedoch nicht mehr verhindern können, sei daraufhin frontal in die Fahrzeugseite geprallt und über die Windschutzscheibe gestürzt (vor- instanzliches Urteil E. 4.5). 3.2. Der Beschuldigte vermag mit seinen berufungsweise vorgetragenen Vor- bringen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz – zumindest im Ergebnis – willkürlich sein sollte und gegen die Unschulds- vermutung verstösst. Seine Ausführungen beschränken sich weitgehend auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. darauf, zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Damit lässt sich indessen keine Willkür begründen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1211/2016 vom 26. April 2017 E. 2.3). Die weiteren Ausführungen, insbesondere zu B._____ als Fahrradfahrer, fussen auf reinen Mutmassungen und sind von vorherein nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Ferner ist die Vorinstanz entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegrün- dung S. 5 f.) willkürfrei davon ausgegangen, dass auch bei B._____ das Lichtsignal auf «grün» gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.5 S. 7). Wie dem Polizeibericht vom 2. Dezember 2021 zu entnehmen ist, haben bei der fraglichen Lichtsignalanlage jeweils beide Fahrtrichtungen «grün» (Unter- suchungsakten [UA] act. 9), was der ortskundige Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 2. Dezember 2021 denn auch bestätigt hat (UA act. 16 Ziff. 16). Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B._____ ausgeschlossen, dass dieser in einem 45 Grad Winkel in den rechten Scheinwerfer des Autos hineingefahren ist. Die Annahme eines solches Hineinfahrens läge unter den vorliegenden Umständen ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise und lässt sich im Übrigen auch mit dem -5- dokumentierten Schadenbild am Fahrzeug des Beschuldigten (kaputtes Scheinwerferlicht mit darüberliegender Delle rechts, Beschädigung der Motorhaube rechts unterhalb der A-Säule, beschädigter Scheibenwischer, UA act. 11, 5) nicht in Einklang bringen. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 4) verstrickt sich B._____ weder in Widersprüche noch zeugt der Umstand, dass er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals den Polizeirapport einsehen wollte, von einem unstatthaften Verhalten. Ihm wurde vor Vorinstanz der Polizeirapport nicht vorgelegt. Dennoch konnte er den Unfallhergang widerspruchslos schildern, obwohl seither knapp zwei Jahre vergangen sind. Ein Motiv für eine Falschbelastung ist ebenso wenig erkennbar, hat B._____ doch auf das Stellen eines Strafantrags verzichtet und trotz Sachschaden am Rennrad keine Zivilforderung gestellt. Angesichts der konstanten und schlüssigen und damit glaubhaften Aussagen von B._____ ist die Vorinstanz somit nicht in Willkür verfallen, indem sie davon ausgegangen ist, dieser sei auf dem Radstreifen gefahren. Zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dieser bei fliessendem Verkehr (vgl. UA act. 19) und der Lichtsignalanlage auf «grün» das Trottoir benützt haben soll, mithin keine Situation vorlag, wie sie der Beschuldigte in der Skizze in UA act. 21 darlegt. 3.3. Unbegründet ist der Einwand des Beschuldigten, der Kollisionsort sei im zur Anklage erhobenen Strafbefehl ungenügend bestimmt worden (vgl. Berufungsbegründung S. 7 unten). Im Strafbefehl wird der Unfallort genü- gend bestimmt, indem dort festgehalten wird, dieser habe sich bei der Kreuzung der Bruggerstrasse und Brisgistrasse in Baden ereignet. Der Beschuldigte wusste damit, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich gegen diesen Vorwurf wehren (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 9.3; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 3.6). 4. Die Vorinstanz hat den von ihr willkürfrei als erstellt erachteten Sachverhalt als mehrfache fahrlässige Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG qualifiziert. Indem der Beschuldigte beim beabsichtigten Linksabbiegen im Rahmen eines Wendemanövers den korrekt entgegenkommenden Fahrradfahrer übersehen hat und infolgedessen mit diesem kollidierte, hat er den Tatbe- stand der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts beim Linksabbiegen zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 3 SVG erfüllt. Führt, wie vorliegend, die mangelnde Aufmerksamkeit zur Missachtung des Vortritts- rechts eines entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers, weil dieser übersehen wird, wird die mangelnde Aufmerksamkeit durch die Missach- -6- tung des Vortrittsrechts konsumiert und es ergeht lediglich ein Schuld- spruch, ohne dass Art. 49 Abs. 1 StGB Anwendung finden würde. Als verletzte Rechtsnormen sind folglich lediglich Art. 36 Abs. 3 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG zu betrachten. Dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, muss im Dispositiv nicht erwähnt werden, denn die Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als vorsätzlich oder fahrlässig ist nur für die Strafzumessung, nicht jedoch für die Erfüllung des Tatbestands von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2). Der Beschuldigte hat die ihm beim Wendemanöver obliegenden Sorgfalts- pflichten schwer verletzt, zumal die Sichtverhältnisse eingeschränkt waren. Es ist denn auch nicht bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geblieben, sondern es ist zur Kollision mit dem Fahr- radfahrer B._____ gekommen. Es ist rein dem Zufall zu verdanken, dass B._____ lediglich (relativ) geringfügige Verletzungen (insb. untere und obere Schambeinastfraktur, starke Prellung am Kiefer, UA act. 31 Ziff. 29) erlitten hat. Es wäre somit an sich auch eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG infrage gekommen. Da nur der Beschuldigte Berufung führt, ist dies aufgrund des Verschlech- terungsverbots im vorliegenden Berufungsverfahren aber nicht mehr möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei, ausgehend von einer Gutheissung der Berufung, von Strafe freizusprechen. 5.2. Die Berufung des Beschuldigten ist im Schuldpunkt vollumfänglich abzu- weisen. Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs finden sich in der Berufung keine Ausführungen zur Strafzumessung. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.00 befindet sich am unteren Ende des zulässigen Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) und kann auch bei Annahme eines noch leichten Verschuldens, von welchem die Vorinstanz ausgegangen ist (vorinstanzli- ches Urteil E. 8.4), nicht herabgesetzt werden. Zwar hat der Beschuldigte fahrlässig gehandelt. Die mit seiner mangelnden Aufmerksamkeit einher- gehende Missachtung des Vortrittsrechts hat jedoch eine wichtige Verkehrsregel betroffen und die ihm vorzuwerfende Sorgfaltspflicht- verletzung, nämlich den entgegenkommenden Fahrradfahrer überhaupt nicht gesehen zu haben, ist nicht zu bagatellisieren, zumal es sodann zu -7- einer Kollision gekommen ist. Eine Erhöhung verbietet sich aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Zwar erreicht er insofern ein günstigeres Urteil, als er lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Missachtung des Vortritts beim Linksab- biegen zufolge mangelnder Aufmerksamkeit und nicht zusätzlich wegen mangelnder Aufmerksamkeit verurteilt wird. Es erfolgt jedoch kein Frei- spruch, da Art. 31 SVG konsumiert wird. Schliesslich wirkt sich dieser Umstand auch nicht auf die Bussenhöhe aus. Es rechtfertigt sich deshalb, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV 47). Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung bedarf keiner Änderung. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrens- kosten von Fr. 1'987.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 400.00) zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts beim Linksabbiegen zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 3 SVG schuldig. 2. Er wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. -8- Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'987.90 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli