1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'234.75 auszurichten. 2.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'166.60 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)