Ohne die Videoaufnahmen sowie den Fachbericht Geschwindigkeitsermittlung lässt sich angesichts fehlender (ermittelter) Augenzeugen und damit Zeugenaussagen oder Aussagen des Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellen und der Beschuldigte ist freizusprechen. 3.5. Unter diesen Umständen kann auch offenbleiben, wie es sich mit der Verwertbarkeit des durch den polizeilichen Sachbearbeiter in Auftrag gegebenen Fachberichts Geschwindigkeitsermittlung verhält. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).