Davon scheint im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft, die keine Ausführungen hierzu gemacht und damit eine schwere Straftat gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO auch nicht behauptet hat, auszugehen. Angesichts des beantragten Strafmasses unter Berücksichtigung des beantragten Widerrufs von 20 Tagessätzen für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln von 180 Tagessätzen als Gesamtgeldstrafe geht sie jeweils von einer Einzelstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens aus. Nach dem Gesagten sind die vom ASTRA erstellten Videoaufnahmen mangels gesetzlicher Grundlage zu Strafverfolgungszwecken nicht verwertbar.