Aufgrund der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten auf der Autobahn und den mitunter schwerwiegenden Folgen bei einem Unfall läge eine Gefährdung der Verkehrssicherheit und mittelbar der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer in nicht unerheblichem Mass vor. Allerdings verliefen die groben Verletzungen der Verkehrsregeln ohne besondere Vorkommnisse, so dass das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der fraglichen Beweise nicht überwiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4.3).