Gleiches gälte bei einem ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren über eine Distanz von ca. 222 m mit einem Abstand von lediglich 7 m bis 8 m bei mindestens 90 km/h und bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 49 km/h. Aufgrund der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten auf der Autobahn und den mitunter schwerwiegenden Folgen bei einem Unfall läge eine Gefährdung der Verkehrssicherheit und mittelbar der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer in nicht unerheblichem Mass vor.