Zwar wäre grundsätzlich bei einem Überholen einer Fahrzeuggruppe durch Ausschwenken nach rechts und Wiedereinbiegen nach links im Bereich einer Autobahnausfahrt von einer erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen. Gleiches gälte bei einem ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren über eine Distanz von ca. 222 m mit einem Abstand von lediglich 7 m bis 8 m bei mindestens 90 km/h und bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 49 km/h.