Dem Beschuldigten werden – ohne die angeklagten groben Verletzungen der Verkehrsregeln zu bagatellisieren – keine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als schwere Straftaten gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizierende Delikte vorgeworfen. Die mehrfachen groben Verletzungen der Verkehrsregeln habe der Beschuldigte gemäss dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt nacheinander auf der Autobahn A1 begangen. Zwar wäre grundsätzlich bei einem Überholen einer Fahrzeuggruppe durch Ausschwenken nach rechts und Wiedereinbiegen nach links im Bereich einer Autobahnausfahrt von einer erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen.