Die Regelung beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falles. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1, nicht publ.