3.3. Wird das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage verneint, stellt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und unter Vorbehalt eines absoluten Verwertungsverbots nach Art. 141 Abs. 1 StPO die Frage der Verwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO. Demnach sind Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertbar, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Regelung beinhaltet eine Interessenabwägung.