3.2.7. Schliesslich lässt sich entgegen der Staatsanwaltschaft auch aus der generellen Anzeigepflicht der Angestellten des Bundes an die Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 22a BPG betreffend von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, -7- keine gesetzliche Grundlage zur Verwendung der vom ASTRA erstellten Videoaufnahmen zur Strafverfolgung ableiten, zumal auch nicht aktenkundig wäre, dass ein Mitarbeiter des ASTRA während seiner amtlichen Tätigkeit entsprechende Feststellungen getätigt hätte.