hingewiesen wurde (vgl. den in dieser Sache ergangenen, vorstehend erwähnten BGE 149 IV 352). Mithin ging es um Videoaufnahmen, welche in einer vom Kanton Aargau betriebenen Anstalt erstellt wurden und in diesem Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Justizvollzugsanstalt dienen (vgl. bereits diesbezüglich: Urteil des Obergerichts SST.2022.234 vom 28. Februar 2023 E. 3.4.2 S. 15).