Schlicht unzutreffend ist die Ausführung der Staatsanwaltschaft, wonach das Bundesgericht im Urteil 1B_26/2016 vom 29. November 2016 «sinngemäss» ausgeführt habe, dass Rechtshilfe «zulässig bzw. zwingend zu leisten» sei, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliege und das Vorgehen der Behörden verhältnismässig sei. Ebenso wenig kann die Staatsanwaltschaft für sich etwas aus dem Urteil des Obergerichts SST.2021.239 vom 13. September 2022 E. 2.2 ableiten, worin die Staatsanwaltschaft zur Erlangung von Videoaufnahmen der Justizvollzugsanstalt Lenzburg in einem Strafverfahren betreffend Amtsmissbrauch sowie Körperverletzung auf die Bestimmungen der nationalen Rechtshilfe