Bei den von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Beispielen scheint die Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Zweck hinsichtlich der dort von Behörden erstellten Videoaufnahmen komplett aus den Augen zu verlieren. Schlicht unzutreffend ist die Ausführung der Staatsanwaltschaft, wonach das Bundesgericht im Urteil 1B_26/2016 vom 29. November 2016 «sinngemäss» ausgeführt habe, dass Rechtshilfe «zulässig bzw. zwingend zu leisten» sei, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliege und das Vorgehen der Behörden verhältnismässig sei.