Es geht nicht um die Herausgabe an sich oder die grundsätzliche Verpflichtung von Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe, sondern um die Verwertbarkeit der zur Verkehrsüberwachung erstellten Videoaufnahmen in einem Strafverfahren unter dem Gesichtspunkt der Zweckänderung. Dass Massnahmen, um die die Staatsanwaltschaft eine andere Behörde wie das ASTRA im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht, zum Zweck bzw. im Interesse der Strafverfolgung erfolgen oder zumindest erfolgen sollten, führt offensichtlich entgegen der Staatsanwaltschaft nicht zu einer Änderung bzw. Erweiterung der zur Verkehrsüberwachung einge-