Die Argumentation der Staatsanwaltschaft geht an der Sache vorbei. Sie scheint die Erwägungen des Obergerichts zur gesetzlichen Grundlage zur Verwendung der Videoaufnahmen zu Strafverfolgungszwecken misszuverstehen. Es geht nicht um die Herausgabe an sich oder die grundsätzliche Verpflichtung von Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe, sondern um die Verwertbarkeit der zur Verkehrsüberwachung erstellten Videoaufnahmen in einem Strafverfahren unter dem Gesichtspunkt der Zweckänderung.