Mangels zeitlicher Anwendbarkeit kann offenbleiben, ob der am 1. Juli 2021 und damit nach dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt am 14. März 2021 in Kraft getretene § 36a Abs. 1 PolG eine genügende gesetzliche Grundlage zur Verwendung zu Strafverfolgungszwecken bildet. 3.2.5. Ebenso wenig lässt sich entgegen der Staatsanwaltschaft eine fehlende gesetzliche Grundlage zur Verwendung der vom ASTRA als Behörde des Bundes erstellten Videoaufnahmen zu Strafverfolgungszwecken über die Bestimmungen zur nationalen Rechtshilfe gemäss Art. 43 ff. StPO «umgehen»: