3.2.4. Auch auf kantonaler Ebene besteht zur Verwendung der Videoaufnahmen zu Strafverfolgungszwecken keine gesetzliche Grundlage, was die Staatsanwaltschaft denn auch nicht behauptet. Eine Verwendung zum Zweck der Strafverfolgung lässt sich weder aus dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (SAR 150.700; IDAG) noch dem gestützt darauf bewilligten Reglement -5- Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 25. September 2012 noch § 3 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) entnehmen.