3.2.3. Mit Art. 57c SVG, konkretisiert in Art. 54a NSV, kann der Bund, der für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen zuständig ist, im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung die Nationalstrasseninfrastruktur bildlich erfassen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht es dem Bund offen, dem Kanton die besagten Videoaufnahmen, d.h. zur Verkehrsüberwachung bzw. zur Gewährleistung eines sicheren Verkehrs, zur Verfügung zu stellen. Eine darüberhinausgehende gesetzliche Grundlage zur Verwendung dieser Aufnahmen zur Strafverfolgung findet sich auf Bundesebene keine (vgl. zur Zweckbindung: BGE 147 II 227 E. 6.4.1 f.).