3. 3.1. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Es kann hierzu auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 123 IV 88 E. 3 f.). -4-