2.2. Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, dass mit Art. 57c Abs. 1 SVG eine gesetzliche Grundlage zur Erstellung der Videoaufnahmen bestehe und mangels Möglichkeit einer Nachfahrtmessung aufgrund des Verkehrsaufkommens die Polizei wegen des bestehenden Tatverdachts wegen ungenügenden Abstands die Videoaufnahmen beigezogen, gesichtet sowie ausgewertet habe, was zulässig gewesen sei. 2.3. Der Beschuldigte entgegnet im Wesentlichen, dass die Videoaufnahmen entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz unverwertbar seien.