2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von Schuld und Strafe freigesprochen. Sie hat im Wesentlichen – weitgehend durch Übernahme der Erwägungen aus dem Urteil des Obergerichts SST.2022.133 vom 1. November 2022 – erwogen, dass keine gesetzliche Grundlage zur Verwendung der vom ASTRA erstellten Videoaufnahmen bestehen und keine schweren Straftaten gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegen würden, was zu deren Unverwertbarkeit sowie von allen Folgebeweisen führe.