3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 11. März 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, nicht aber gegen den Freispruch vom Vorwurf des Nichtmitführens des erforderlichen Fahrzeugausweises. Hinsichtlich dieses unbestrittenen Punkts findet somit keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).