Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.267 (ST.2023.160; STA.2021.4205) Urteil vom 11. März 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1993, von Zweisimmen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Ivan Brüschweiler, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 12. Juli 2021 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen, ungenügenden Abstand beim Hintereinander- fahren sowie Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und Nichtmitführens des erforderlichen Fahrzeugausweises unter Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. Dezember 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 20.00. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 14. März 2021 zwischen 11:50 Uhr und 12:05 Uhr mit dem Personenwagen Mercedes-Benz, Kontrollschild ZH […], auf der Autobahn A1 in Richtung Bern – ohne den Fahrzeugausweis mitzuführen – eine Fahrzeuggruppe durch einen Wechsel von der Überholspur auf die Normalspur sowie Erhöhung der Geschwindigkeit rechts überholt und danach wieder auf die Überholspur gewechselt zu haben. Weiter sei er auf der Überholspur dem vor ihm fahrenden Fahrzeug über eine Distanz von ca. 222 m mit einem Abstand von lediglich 7 m bis 8 m bei einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h gefolgt. Etwas später habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 174.77 km/h bzw. um 49 km/h überschritten. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 26. September 2023 von Schuld und Strafe frei. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. November 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft, den Beschuldigten wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln unter Widerruf des Strafbefehls vom 9. Dezember 2019 zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 11. Dezember 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 16. Januar 2024 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung, eventualiter einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. -3- 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 11. März 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, nicht aber gegen den Freispruch vom Vorwurf des Nichtmitführens des erforderlichen Fahrzeug- ausweises. Hinsichtlich dieses unbestrittenen Punkts findet somit keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von Schuld und Strafe freige- sprochen. Sie hat im Wesentlichen – weitgehend durch Übernahme der Erwägungen aus dem Urteil des Obergerichts SST.2022.133 vom 1. November 2022 – erwogen, dass keine gesetzliche Grundlage zur Verwendung der vom ASTRA erstellten Videoaufnahmen bestehen und keine schweren Straftaten gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegen würden, was zu deren Unverwertbarkeit sowie von allen Folgebeweisen führe. 2.2. Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, dass mit Art. 57c Abs. 1 SVG eine gesetzliche Grundlage zur Erstellung der Videoaufnahmen bestehe und mangels Möglichkeit einer Nachfahrtmessung aufgrund des Verkehrsaufkommens die Polizei wegen des bestehenden Tatverdachts wegen ungenügenden Abstands die Videoaufnahmen beigezogen, gesichtet sowie ausgewertet habe, was zulässig gewesen sei. 2.3. Der Beschuldigte entgegnet im Wesentlichen, dass die Videoaufnahmen entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz unverwertbar seien. 3. 3.1. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Es kann hierzu auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 123 IV 88 E. 3 f.). -4- 3.2. Zur Verwendung der vom ASTRA erstellten Videoaufnahmen – auf die sich der angeklagte Sachverhalt im Wesentlichen stützt – zu Strafverfolgungs- zwecken lag, zumindest im Zeitpunkt des zur Anklage gebrachten Sachverhalts am 14. März 2021, keine gesetzliche Grundlage vor, was das Obergericht denn auch bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. Urteile des Obergerichts SST.2022.234 vom 28. Februar 2023 E. 3.4, SST.2022.133 vom 1. November 2022 E. 2.3 und SST.2022.47 vom 30. August 2022 E. 1.2). Darauf kann verwiesen werden. 3.2.1. Das, was die Staatsanwaltschaft dagegen vorbringt, überzeugt nicht: 3.2.2. Ob und unter welchen Voraussetzungen die vom ASTRA erstellten Videoaufnahmen im Strafverfahren verwertet werden können, beschlägt die Aufklärung eines bestehenden Tatverdachts und beurteilt sich grundsätzlich nach Bundesrecht und den Regeln der Strafprozessordnung. Die Strafprozessordnung regelt nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen Beweise zuzulassen sind, die nicht von Straf-, sondern anderen staatlichen Behörden erlangt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2). 3.2.3. Mit Art. 57c SVG, konkretisiert in Art. 54a NSV, kann der Bund, der für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen zuständig ist, im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung die Nationalstrasseninfrastruktur bildlich erfassen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht es dem Bund offen, dem Kanton die besagten Videoaufnahmen, d.h. zur Verkehrsüberwachung bzw. zur Gewährleistung eines sicheren Verkehrs, zur Verfügung zu stellen. Eine darüberhinausgehende gesetzliche Grundlage zur Verwendung dieser Aufnahmen zur Strafverfolgung findet sich auf Bundesebene keine (vgl. zur Zweckbindung: BGE 147 II 227 E. 6.4.1 f.). Ebenso wenig dient die Weisung des ASTRA (ASTRA 73005, Ausgabe 2020 V1.00) vom 1. Juni 2020, die im Zeitpunkt des zur Anklage gebrachten Sachverhalts in Kraft war, als gesetzliche Grundlage zur Verwendung der Videoaufnahmen zu Strafverfolgungszwecken. 3.2.4. Auch auf kantonaler Ebene besteht zur Verwendung der Videoaufnahmen zu Strafverfolgungszwecken keine gesetzliche Grundlage, was die Staatsanwaltschaft denn auch nicht behauptet. Eine Verwendung zum Zweck der Strafverfolgung lässt sich weder aus dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (SAR 150.700; IDAG) noch dem gestützt darauf bewilligten Reglement -5- Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 25. September 2012 noch § 3 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) entnehmen. Mangels zeitlicher Anwendbarkeit kann offenbleiben, ob der am 1. Juli 2021 und damit nach dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt am 14. März 2021 in Kraft getretene § 36a Abs. 1 PolG eine genügende gesetzliche Grundlage zur Verwendung zu Strafverfolgungszwecken bildet. 3.2.5. Ebenso wenig lässt sich entgegen der Staatsanwaltschaft eine fehlende gesetzliche Grundlage zur Verwendung der vom ASTRA als Behörde des Bundes erstellten Videoaufnahmen zu Strafverfolgungszwecken über die Bestimmungen zur nationalen Rechtshilfe gemäss Art. 43 ff. StPO «umgehen»: Die Beweiserhebung ist nur als rechtmässig einzustufen, wenn und soweit gesamthaft betrachtet die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV eingehalten und die Grundrechte der betroffenen Personen ausreichend beachtet wurden. Die Staatsanwaltschaft kann sich dem Gebot, Beweise rechtmässig zu erheben, nicht dadurch entziehen, dass sie sich insoweit aktiv anderer staatlicher Organe bedient, für welche die Grundsätze gemäss Art. 5 BV ebenso gelten und welche die Grundrechte ebenfalls unmittelbar zu beachten haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.2). Die Argumentation der Staatsanwaltschaft geht an der Sache vorbei. Sie scheint die Erwägungen des Obergerichts zur gesetzlichen Grundlage zur Verwendung der Videoaufnahmen zu Strafverfolgungszwecken misszu- verstehen. Es geht nicht um die Herausgabe an sich oder die grundsätzliche Verpflichtung von Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe, sondern um die Verwertbarkeit der zur Verkehrsüber- wachung erstellten Videoaufnahmen in einem Strafverfahren unter dem Gesichtspunkt der Zweckänderung. Dass Massnahmen, um die die Staatsanwaltschaft eine andere Behörde wie das ASTRA im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht, zum Zweck bzw. im Interesse der Strafverfolgung erfolgen oder zumindest erfolgen sollten, führt offensichtlich entgegen der Staatsanwaltschaft nicht zu einer Änderung bzw. Erweiterung der zur Verkehrsüberwachung einge- schränkten Zweckbestimmung der Videoaufnahmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann selbst für eine Weiter- gabe sowie Verwertung zu Strafverfolgungszwecken von rein präventiv- polizeilich (gestützt auf kantonales Polizeirecht) gewonnenen Aufzeich- nungen an Strafverfolgungsbehörden infolge einer Änderung der Zweck- -6- bestimmung eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage notwendig sein, da eine solche Änderung der Zweckbestimmung einen eigenständigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.5.5; vgl. diesbezüglich auch WOHLERS, Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 139/2022, S. 62, 72). Erst recht bedarf es für eine Änderung des Zwecks der durch das ASTRA zum Zweck der Verkehrsüberwachung erstellten Videoaufnahmen hin zur Strafverfolgung einer gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen handelt es sich bei den Bestimmungen zur nationalen Rechtshilfe nicht um eine Blankett- Norm, die es der Staatsanwaltschaft ermöglichen würde, schrankenlos Beweise zu erheben bzw. beizuziehen (vgl. BGE 149 IV 352). Bei den von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Beispielen scheint die Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Zweck hinsichtlich der dort von Behörden erstellten Videoaufnahmen komplett aus den Augen zu verlieren. Schlicht unzutreffend ist die Ausführung der Staatsanwaltschaft, wonach das Bundesgericht im Urteil 1B_26/2016 vom 29. November 2016 «sinngemäss» ausgeführt habe, dass Rechtshilfe «zulässig bzw. zwingend zu leisten» sei, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliege und das Vorgehen der Behörden verhältnismässig sei. Ebenso wenig kann die Staatsanwaltschaft für sich etwas aus dem Urteil des Obergerichts SST.2021.239 vom 13. September 2022 E. 2.2 ableiten, worin die Staatsanwaltschaft zur Erlangung von Videoaufnahmen der Justizvollzugs- anstalt Lenzburg in einem Strafverfahren betreffend Amtsmissbrauch sowie Körperverletzung auf die Bestimmungen der nationalen Rechtshilfe hingewiesen wurde (vgl. den in dieser Sache ergangenen, vorstehend erwähnten BGE 149 IV 352). Mithin ging es um Videoaufnahmen, welche in einer vom Kanton Aargau betriebenen Anstalt erstellt wurden und in diesem Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Justizvollzugsanstalt dienen (vgl. bereits diesbezüglich: Urteil des Obergerichts SST.2022.234 vom 28. Februar 2023 E. 3.4.2 S. 15). 3.2.6. Auch aus Art. 194 StPO betreffend Beizug von Akten lässt sich zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen unter dem Gesichtspunkt der Zweckänderung nichts ableiten, zumal von einem Verfahren vor dem ASTRA – zumindest bisher – nicht die Rede gewesen ist und Video- aufnahmen per se nicht mit Verfahrensakten gleichzusetzen sind. 3.2.7. Schliesslich lässt sich entgegen der Staatsanwaltschaft auch aus der generellen Anzeigepflicht der Angestellten des Bundes an die Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 22a BPG betreffend von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, -7- keine gesetzliche Grundlage zur Verwendung der vom ASTRA erstellten Videoaufnahmen zur Strafverfolgung ableiten, zumal auch nicht aktenkundig wäre, dass ein Mitarbeiter des ASTRA während seiner amtlichen Tätigkeit entsprechende Feststellungen getätigt hätte. 3.3. Wird das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage verneint, stellt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und unter Vorbehalt eines absoluten Verwertungsverbots nach Art. 141 Abs. 1 StPO die Frage der Verwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO. Demnach sind Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertbar, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Regelung beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falles. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 369). Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung können auch Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4, nicht publ. in: BGE 149 IV 369, und 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.6). Bei den vom Bundesgericht als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO gewerteten groben Verletzungen der Verkehrsregeln lagen «krasse» Verstösse innerhalb dieses Tatbestands vor bzw. es traten weitere, erschwerende Tatumstände hinzu (massive Gefährdung eines aus der Gegenrichtung herannahenden Verkehrsteilnehmers beim Überholen mit offensichtlich krass übersetzter Geschwindigkeit; hohe Wahrscheinlich- keit einer Kollision durch Fahren auf der linken Fahrbahn in einer unübersichtlichen Rechtskurve; Fahren ohne Berechtigung während einer Fahrt mit vorsätzlich eingegangenem erhöhtem Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern; Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit während eines Überholmanövers mit Überfahren einer durchgezogenen Sicherheitslinie bzw. einer Sperrfläche oder entgegenkommenden Fahrzeugen oder in Dunkelheit mit kaum bestehender Möglichkeit, Velofahrer oder Fussgänger ohne Licht oder reflektierender Kleidung rechtzeitig zu erblicken). -8- Dem Beschuldigten werden – ohne die angeklagten groben Verletzungen der Verkehrsregeln zu bagatellisieren – keine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als schwere Straftaten gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizierende Delikte vorgeworfen. Die mehrfachen groben Verletzungen der Verkehrsregeln habe der Beschuldigte gemäss dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt nacheinander auf der Autobahn A1 begangen. Zwar wäre grundsätzlich bei einem Überholen einer Fahrzeug- gruppe durch Ausschwenken nach rechts und Wiedereinbiegen nach links im Bereich einer Autobahnausfahrt von einer erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen. Gleiches gälte bei einem ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren über eine Distanz von ca. 222 m mit einem Abstand von lediglich 7 m bis 8 m bei mindestens 90 km/h und bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 49 km/h. Aufgrund der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten auf der Autobahn und den mitunter schwerwiegenden Folgen bei einem Unfall läge eine Gefährdung der Verkehrssicherheit und mittelbar der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer in nicht unerheblichem Mass vor. Allerdings verliefen die groben Verletzungen der Verkehrsregeln ohne besondere Vorkommnisse, so dass das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der fraglichen Beweise nicht überwiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4.3). Davon scheint im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft, die keine Ausführungen hierzu gemacht und damit eine schwere Straftat gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO auch nicht behauptet hat, auszugehen. Angesichts des beantragten Strafmasses unter Berücksichtigung des beantragten Widerrufs von 20 Tagessätzen für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln von 180 Tagessätzen als Gesamtgeldstrafe geht sie jeweils von einer Einzelstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens aus. Nach dem Gesagten sind die vom ASTRA erstellten Videoaufnahmen mangels gesetzlicher Grundlage zu Strafverfolgungszwecken nicht verwertbar. 3.4. Die Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen führt aufgrund der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten (vgl. BGE 138 IV 169; BGE 137 IV 218 E. 2.4) zur Unverwertbarkeit aller Folgebeweise, d.h. insbesondere des gestützt auf die Videoaufnahmen erstellten Fachberichts Geschwindig- keitsermittlung (Weg-Zeit-Berechnung) vom 29. März 2021 (UA act. 32 ff.), dessen Berechnung ohne die vorhergehenden Videoaufnahmen nicht, auch nicht hypothetisch, möglich gewesen ist. -9- Ohne die Videoaufnahmen sowie den Fachbericht Geschwindigkeits- ermittlung lässt sich angesichts fehlender (ermittelter) Augenzeugen und damit Zeugenaussagen oder Aussagen des Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellen und der Beschuldigte ist freizusprechen. 3.5. Unter diesen Umständen kann auch offenbleiben, wie es sich mit der Verwertbarkeit des durch den polizeilichen Sachbearbeiter in Auftrag gegebenen Fachberichts Geschwindigkeitsermittlung verhält. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Zudem ist der anwaltlich vertretene Beschuldigte hinsichtlich seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und § 9 Abs. 1 sowie Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Für das Berufungsverfahren ist die Entschädigung gestützt auf die Kostennote des Verteidigers – angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung – auf Fr. 6'234.75 festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung des Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 6'166.60 ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staats- kasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'234.75 auszurichten. 2.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'166.60 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 11. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann